1. Fahrerlaubnispflicht
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine (Fahr-)Erlaubnis vorgeschrieben ist (§ 1 FeV). Die grundsätzliche Forderung nach einer Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 2 I StVG und § 4 I S. 1 FeV. Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erteilte öffentlich-rechtliche Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen Kfz zu führen. |
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2. Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht
Bestimmte Kfz sind allerdings über § 4 I Nrn. 1-3 FeV von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen:
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3. Erforderliche Fahrerlaubnisklasse
Soweit keine Ausnahmen ersichtlich sind, ergibt sich die Klasseneinteilung aus § 6 ff. FeV. Bei der Prüfung entsprechender Sachverhalte ist daher zunächst die Fahrerlaubnisklasse des in Rede stehenden Kfz (bei Fahrzeugkombinationen zunächst des ziehenden Kfz) zu ermitteln. Die Prüfung erfolgt nach dem jeweils aktuellen Fahrerlaubnisrecht. Soweit erforderlich ist im zweiten Prüfungsschritt sodann die erforderliche Fahrerlaubnisklasse der Fahrzeugkombination zu ermitteln. Danach erfolgt der Abgleich der ermittelten (erforderlichen) Fahrerlaubnisklasse mit der vorhandenen Fahrerlaubnisklasse. Die Prüfung erfolgt anhand des ausgehändigten Führerscheins. Ist der Fahrerlaubnisinhaber nicht im Besitz der für das in Rede stehende Kfz bzw. der in Rede stehenden Fahrzeugkombination erforderlichen Fahrerlaubnis, so steht der Verdacht einer Straftat iSd § 21 StVG im Raum. Das gilt es dann nachfolgend zu prüfen. |
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4. Besitzstandsregelungen
Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus Anlage 3 ergibt bestehen (§ 6 VI FeV). Das bezieht sich auf alle Fahrerlaubnisse, die bis zum 15.7.2019 erteilt worden sind; schließt also Kartenführerscheine als auch insbesondere die „rosa Führerscheine“ und den „Grauen Lappen“ sowie DDR-Führerscheine mit ein. Bei der Prüfung entsprechender Sachverhalte muss auch hier zunächst die für das in Rede stehende Kfz bzw. die in Rede stehende Fahrzeugkombination erforderliche Fahrerlaubnisklasse ermittelt werden. Und auch hier erfolgt danach der Abgleich der ermittelten (erforderlichen) Fahrerlaubnisklasse mit der vorhandenen Fahrerlaubnisklasse anhand des ausgehändigten Führerscheins. Der Berechtigungsumfang alter Fahrerlaubnisse richtet sich nach der Formulierung des § 6 VI FeV für alle „alten“ Fahrerlaubnisse nach dem Ergebnis der Umrechnung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Anlage 3 FeV. Dort sind sowohl die Besitzstandsmehrungen als auch die geänderten Klassenzuschnitte erfasst. Beides ist gegebenenfalls durch Zuweisung entsprechender Schlüsselzahlen der Anlage 9 gewährleistet. Die Schlüsselzahlen manifestieren dann die aus der alten Fahrerlaubnis herrührenden Berechtigungen. Die Anlage 3 FeV „übersetzt“ also den alten Berechtigungsumfang in die Sprache der neuen FeV und erlangt damit zentrale Bedeutung für die Besitzstandsregelungen. |
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5. Die FeV
Mit der Novellierung des Fahrerlaubnisrechts durch Erlass der 2. Führerscheinrichtlinie [ABl. EG Nr. L 237 v. 24.8.1991, S. 1] und deren Umsetzung in nationales Recht durch Erlass der „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ v. 18.8.1998 [BGBl. I (1998), S. 2214] wurde der Einstieg in ein europaweit einheitliches Fahrerlaubnisrecht vorgenommen. Durch die im Jahre 2006 erlassene 3. Führerscheinscheinrichtlinie [ABl. EU Nr. L 403 v. 30.12.2006, S. 18] wurde ein EU-einheitliches Führerscheinmuster verpflichtend eingeführt. In der Folgezeit wurde die FeV im Jahre 2010 neu bekanntgemacht [BGBl. I (2010), S. 1980] und mehrfach, insbesondere im Zuge der Anpassung an die Regelungen der 3. Führerscheinrichtlinie zum 19.1.2013 geändert. Die hier downloadfähig vorgehaltenen Powerpoint Präsentationen und Sachverhaltslösungen geben den Rechtsstand der FeV idF vom 1.9.2023 [BGBl. I (2023), Nr. 199] wieder. Die 3. Führerscheinrichtlinie wird derzeit überarbeitet. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der genannten Richtlinie liegt mittlerweile vor [Vorschlag (com) 128/2023 v. 1.3.2023]. Der Bearbeitungsstand kann hier eingesehen werden.
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Die zulässige Gesamtmasse (zGM) und ihre Bedeutung für das Zulassungs- und Fahrerlaubnisrecht | |
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Für den Clixtar werden Lkw mit einer zGM 3500 kg zu Minisattelzugmaschinen umgebaut. Der Auflieger wird starr an die Sattelzugmaschine gekoppelt und zum größten Teil auf die Sattelzugmaschine aufgelegt. So erklärt sich auch der Name: Der Auflieger wird fest angeklickt. |
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Sachverhalt mit Lösung in Textform: Trike mit Wohnanhänger
Auch Trikes sind für Anhängerbetrieb ausgelegt. Im vorliegenden Fall habe ich eine solche Fahrzeugkombination dahingehend untersucht, ob sie mit der Fahrerlaubnisklasse 3 bzw. B (letztere erteilt 2007, 2014 und 2017) geführt werden darf. In insgesamt vier Sachverhalten geht es auch um den neu eingefügten § 6 IIIa FeV. |
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Elektrofahrräder (Pedelec, S-Pedelec und E-Bikes) werden immer beliebter. Doch nun ist auch zunehmend illegales Tuning zu beobachten. Zwei Sachverhalte zeigen die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen auf. Die zulassungsrechtlichen Folgen finden Sie hier … |