1 Zulassungspflicht
Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, müssen zum Verkehr zugelassen sein. Diese Forderung aus § 1 I StVG wird wiederholt in § 16 StVZO, § 1 FZV und § 3 I FZV.
Die Zulassung ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (kurz: das Fahrzeug erhält ein Eurokennzeichen und eine ZB I).
2 Zulassungsfreie Fahrzeuge
Von dieser Zulassungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Das folgt einem abgestuften System. Das System orientiert sich an der von jedem Fahrzeug ohnehin mehr oder weniger ausgehenden Betriebsgefahr. „Zulassungsfrei“ bedeutet daher nicht in jedem Fall auch die Befreiung von allen zulassungsrechtlichen Bestimmungen.
2.1 Absolute Zulassungsfreiheit
Die zulassungsrechtlichen Vorschriften treffen nach § 1 I S. 1 StVG lediglich Kfz und ihre Anhänger. Auch wenn § 3 I S. 1 FZV die Zulassungspflicht für Fahrzeuge fordert, so sind i.V.m. § 2 Nr. 1 FZV auch wieder nur Kfz und ihre Anhänger gemeint. Deshalb gibt es Fahrzeuge, auf die zulassungsrechtliche Vorschriften überhaupt nicht anzuwenden sind (absolute Zulassungsfreiheit):
- Fahrräder sind keine Kfz und deshalb zulassungsfrei. Dazu zählen aufgrund der juristischen Fiktion des § 1 III StVG auch die Pedelecs.
- Nicht motorbetriebene „Fortbewegungsmittel“ (Rollstühle, Kinderwagen, Kinderfahrräder u.ä.) sind nach § 16 II StVZO noch nicht einmal Fahrzeuge.
- Gespannfahrzeuge (Ochsenkarren, Pferdefuhrwerke) sind ebenfalls zulassungsfrei.
- Die FZV ist ebenfalls nicht anzuwenden auf Kfz mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit ≤ 6 km/h (§ 1 FZV).
2.2 Bedingungen der Zulassungsfreiheit
Die Meisten aber müssen zumindest über eine Typgenehmigung / Betriebserlaubnis verfügen, andere zusätzlich auch über ein Versicherungskennzeichen oder sogar ein amtliches Kennzeichen [und das (z.B. Leichtkrafträder), obwohl sie zulassungsfrei sind].
Hier den Überblick zu bewahren, ist nicht immer ganz einfach. Daher bietet es sich an, Fallgruppen zu bilden und die jeweils zu beurteilende Fahrzeugart auf die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen zu untersuchen.
Zentrale Vorschrift und zugleich Ausgangspunkt der Beurteilung einer etwaigen Zulassungsfreiheit ist aber § 3 II FZV, und zwar
- Nr. 1 lit. a) – g) bezüglich der Kfz,
- Nr. 2 lit. a) – i) bezüglich der Anhänger.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob die in den einzelnen Positionen geforderten Bedingungen eingehalten wurden. Bei vielen der hier aufgelisteten Fahrzeuge kommt es insbesondere (aber nicht nur) auf die Einhaltung der Zweckbindung und der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) an.
Wird auch nur eine der dort aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, wird das Fahrzeug zulassungspflichtig, denn nur wenn alle jeweils aufgeführten Bedingungen eingehalten wurden, ist das in Rede stehende Fahrzeug nämlich auch – weiterhin – zulassungsfrei. Im Zuwiderhandlungsfall liegt dann eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 3 I FZV vor. In einem solchen Fall ist die zulassungsrechtliche Prüfung an dieser Stelle abgeschlossen.
3 Inbetriebsetzen zulassungsfreier Fahrzeuge
Denn nur bei – weiterhin – bestehender Zulassungsfreiheit ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die in § 4 FZV aufgeführten weiteren Bedingungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge eingehalten wurden.
- Zulassungsfreie Kfz und die meisten zulassungsfreien Anhänger dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen (§ 4 I FZV).
- SAM, Stapler oder einachsige lof-Arbeitsmaschinen jeweils mit einer bbH > 20 km/h und Futtermischwagen mit einer bbH ≤ 25 km/h (§ 4 II Nr. 1 FZV), Leichtkrafträder (§ 4 II Nr. 2 FZV) und Anhänger-Arbeitsmaschinen oder Sportanhänger jeweils mit einer bbH ≤ 25 km/h (§ 4 II Nr. 3 FZV) dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen führen.
- Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen (§ 4 III FZV).
- SAM, Stapler oder einachsige lof-Zugmaschinen jeweils mit einer bbH ≤ 20 km/h sind mit einem Namensschild zu kennzeichnen (§ 4 IV S. 1 FZV). Krankenfahrstühle müssen mit einer Kennzeichnungstafel gekennzeichnet sein (§ 4 IV S. 2 FZV).
- Eine Sonderstellung nehmen Elektrokleinstfahrzeuge ein. Sie sind als zulassungsfreie Kfz [§ 3 I Nr. 1 lit. g) FZV] hinsichtlich ihrer Typgenehmigungs- und Versicherungsplakettenpflicht in § 2 I Nrn. 1 u. 2 eKFV geregelt. Bei Zuwiderhandlung liegt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 14 Nr. 1 eKFV vor.
Ist das nicht der Fall, bleibt das Fahrzeug zwar zulassungsfrei, weil ja die in § 3 I FZV genannten Bedingungen eingehalten wurden. Jetzt aber liegt eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 4 (je nach Fallgestaltung: Absätze I bis IV) FZV vor.