Zulassungsfreie Kfz Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Kfz

1          Zulassungspflicht

Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, müssen zum Verkehr zugelassen sein. Diese Forderung aus § 1 I StVG wird wiederholt in § 16 StVZO, § 1 FZV und § 3 I FZV.

Die Zulassung ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Kurzum: das Fahrzeug erhält ein (Euro-)Kennzeichen und eine ZB I).

2          Zulassungsfreie Fahrzeuge

Von dieser Zulassungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Das folgt einem abgestuften System. Das System orientiert sich an der von jedem Fahrzeug ohnehin mehr oder weniger ausgehenden Betriebsgefahr. „Zulassungsfrei“ bedeutet daher nicht in jedem Fall auch die Befreiung von allen zulassungsrechtlichen Bestimmungen.

2.1      Absolute Zulassungsfreiheit

Die zulassungsrechtlichen Vorschriften treffen nach § 1 I S. 1 StVG lediglich Kfz und ihre Anhänger. Auch wenn § 3 I S. 1 FZV die Zulassungspflicht für Fahrzeuge fordert, so sind i.V.m. § 2 Nr. 3 FZV auch wieder nur Kfz und ihre Anhänger gemeint. Deshalb gibt es Fahrzeuge, auf die zulassungsrechtliche Vorschriften überhaupt nicht anzuwenden sind (absolute Zulassungsfreiheit) u.a.:

  • Die FZV ist ebenfalls nicht anzuwenden auf Kfz mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit ≤ 6 km/h (§ 1 Nr. 1 FZV).

2.2      Bedingungen der Zulassungsfreiheit

Die Meisten aber müssen zumindest über eine Typgenehmigung / Betriebserlaubnis verfügen, andere zusätzlich auch über ein Versicherungskennzeichen oder sogar ein amtliches Kennzeichen [und das (z.B. Leichtkrafträder), obwohl sie zulassungsfrei sind].

Hier den Überblick zu bewahren, ist nicht immer ganz einfach. Daher bietet es sich an, Fallgruppen zu bilden und die jeweils zu beurteilende Fahrzeugart auf die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen zu untersuchen.

Zentrale Vorschrift und zugleich Ausgangspunkt der Beurteilung einer etwaigen Zulassungsfreiheit ist aber § 3 III FZV, und zwar

  • Nr. 1 lit. a) – g) bezüglich der Kfz.

Hier ist zunächst zu prüfen, ob die in den einzelnen Positionen geforderten Bedingungen eingehalten wurden. Bei vielen der hier aufgelisteten Fahrzeuge kommt es insbesondere (aber nicht nur) auf die Einhaltung der Zweckbindung und der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) an.

Wird auch nur eine der dort aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, wird das Fahrzeug zulassungspflichtig, denn nur wenn alle jeweils aufgeführten Bedingungen eingehalten wurden, ist das in Rede stehende Fahrzeug nämlich auch – weiterhin – zulassungsfrei. Im Zuwiderhandlungsfall liegt dann eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 3 I FZV vor. In einem solchen Fall ist die zulassungsrechtliche Prüfung an dieser Stelle abgeschlossen.

3          Inbetriebsetzen zulassungsfreier Fahrzeuge

Denn nur bei – weiterhin – bestehender Zulassungsfreiheit ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die in § 4 FZV aufgeführten weiteren Bedingungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge eingehalten wurden.

  • Zulassungsfreie Kfz dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen (§ 4 I FZV).
  • SAM, Stapler oder einachsige lof-Arbeitsmaschinen jeweils mit einer bbH > 20 km/h und Futtermischwagen mit einer bbH ≤ 25 km/h (§ 4 II Nr. 1 FZV), Leichtkrafträder (§ 4 II Nr. 2 FZV) dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen führen.
  • Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen (§ 4 III FZV).
  • SAM, Stapler oder einachsige lof-Zugmaschinen jeweils mit einer bbH ≤ 20 km/h sind mit einem Namensschild zu kennzeichnen (§ 4 IV S. 1 FZV). Krankenfahrstühle müssen mit einer Kennzeichnungstafel gekennzeichnet sein (§ 4 IV S. 2 FZV).

Werden die in § 4 FZV  aufgeführten weiteren Bedingungen nicht eingehalten, bleibt das Fahrzeug zwar zulassungsfrei, weil ja die in § 3 III FZV genannten Bedingungen eingehalten wurden. Jetzt aber liegt eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 4 (je nach Fallgestaltung: Absätze I bis IV) FZV vor.

4          Die „neue“ FZV

Im Zuge der Novellierung des Zulassungsrechts durch Erlass der „Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“ (BGBl. I. 2006, S. 988) trat die FZV zum 1.3.2007 in Kraft. In der Folgezeit wurde sie mehrfach geändert. Die aktuelle „neue“ FZV datiert vom 20.7.2023 und wurde am 28.7.2023 im Bundesgesetzblatt I Nr. 199 veröffentlicht. Sie trat am 1.9.2023 in Kraft.

Die hier downloadfähig vorgehaltenen Powerpoint Präsentationen und Sachverhaltslösungen geben den Rechtsstand ab 01.09.2023, also ab Inkrafttreten der „neuen“ FZV [BGBl.  (2023) Nr. 199] wieder.

 

1. Zulassungsfreie Fahrzeuge
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Fahrzeuge 
Prüfungsabfolge im Rahmen einer zulassungsrechtlichen Sachverhaltsprüfung bei zulassungsfreien Fahrzeugen
Audio-/Video-Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Fahrzeuge [eine Audio-/Video-Datei(noch zum alten Recht)] 
Prüfungsabfolge im Rahmen einer zulassungsrechtlichen Sachverhaltsprüfung bei zulassungsfreien Fahrzeugen
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
2. Zulassungsfreie Kfz i.S.d. § 3 III Nr. 1 FZV:
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Futtermischwagen [§ 3 III Nr. 1 a) FZV]
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Selbstfahrende Arbeitsmaschinen -SAM- [§ 3 III Nr. 1 a) FZV]
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Stapler [§ 3 III Nr. 1 a) FZV]
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie einachsige lof Zugmaschinen [§ 3 III Nr. 1 b) FZV)
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Leichtkrafträder [§ 3 III Nr. 1 c) FZV]
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Klassifizierung der Kleinkrafträder [§ 3 III Nr. 1 d) FZV]
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Klassifizierung von Mofas
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Klassifizierung des Vespa-Dreirads Piaggio APE 50
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie motorisierte Krankenfahrstühle [§ 3 III Nr. 1 e) FZV]
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Klassifizierung von leichten vierrädrigen Kfz (vormals: LeichtKfz) i.S.d. § 2 Nr. 12 FZV i.V.m. VO(EU) Nr. 168/2013
Audio-/Video-Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (eine Audio-/Video-Datei -noch zur alten Fassung-)
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie Elektrokleinstfahrzeuge [§ 3 III Nr. 1 g) FZV iVm § 1 I eKFV]
3. Sachverhalte
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Ein Pkw als motorisierter Krankenfahrstuhl? (eine Sachverhaltslösung als pptx)
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Die „Eigenbau“-Rikscha (eine Sachverhaltslösung als pptx)
Downloadfähige Datei zum Zulassungsrecht Zulassungsfreie *Fahrräder mit Antriebssystem* iSd Fahrzeugklasse L1e-A (eine Sachverhaltslösung als pptx)