Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nun auch auf Deutschlands Straßen unterwegs sein. Der Bundesrat hatte bereits am 17.05.2019 den Weg dafür freigemacht (BR-Drucks. 158/2019). Am 14.06.2019 wurde die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Bundesgesetzblatt [BGBl. I (2019), S. 756] veröffentlicht. Seit 15.06.2019 ist sie nunmehr in Kraft.
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Überblick über die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung |
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Halterverantwortlichkeit |
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Tabelle zu Halter-/Fahrerverstößen |
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Radwegbenutzungspflicht |
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Artikel VD 2019, 269 (Elektrokleinstfahrzeuge und Radwegbenutzungspflicht) |
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Segway
Die eKFV trat am 15.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig trat die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) außer Kraft. Segways unterfallen nunmehr der eKFV. |
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Klassifizierung diverser (auch schnellerer) e-Tretroller i.S.d. Zulassungsrechts (pptx) |
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Warum auch schnellere e-Tretroller zulassungsfrei sind |
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Klassifizierung diverser (auch schnellerer) e-Tretroller i.S.d. Fahrerlaubnisrechts (pptx) |
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„Unechte“ e-Tretroller = e-Tretroller ohne Typgenehmigung bbH 25 km/h (eine Sachverhaltslösung als pptx) |
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Der getunte e-Tretroller (eine Sachverhaltslösung als pptx) |
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Artikel VD 1/2020, 3: „Schnellere e-Tretroller erfordern die Fahrerlaubnis der Klasse B“
Hierzu werden immer noch unterschiedliche Meinungen vertreten. Einige Kommentatoren gehen davon aus, dass „schnellere“ e-Tretroller der Fahrerlaubnisklasse A1 unterfallen. Ich habe das anfänglich [NZV 8/2019, 387 (390)] offengelassen („Dann handelt es sich womöglich um … Kleinkrafträder/Leichtkrafträder“). Ich neige jedoch der Ansicht zu, dass letztlich nur die Fahrerlaubnisklasse B einschlägig ist [NZV 11/2019, 558 (562) und VD 1/2020, 3]. |
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Erläuterung bei Anzeigenfertigung – ein Textbaustein als Word-Datei
Da es für mich den Anschein hat, dass so manch einer bisweilen Schwierigkeiten im Umgang mit den e-Tretrollern haben könnte, habe ich hier einen Schnipsel, der das Problem in wenigen Sätzen erläutert, als Download und als Textbaustein zur Erläuterung bei etwaiger Anzeigenfertigung zur Verfügung gestellt. Der Textbaustein stellt lediglich die persönliche Meinung des Websitebetreibers dar und nicht –auch nicht teilweise- die Meinung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW oder einer Polizeibehörde. |
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Abstellen von e-Tretrollern auf Gehwegen und die Kostentragungspflicht gemäß § 25a StVG (Halterhaftung) |
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Keine e-Tretroller auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen |
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Personenbeförderung auf e-Tretrollern und die Führereigenschaft des Mitfahrers |
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e-Tretroller und Trunkenheitsdelikte |