Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nun auch auf Deutschlands Straßen unterwegs sein. Der Bundesrat hatte bereits am 17.05.2019 den Weg dafür freigemacht (BR-Drucks. 158/2019). Am 14.06.2019 wurde die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Bundesgesetzblatt [BGBl. I (2019), S. 756] veröffentlicht. Seit 15.06.2019 ist sie nunmehr in Kraft.
Elektrokleinstfahrzeuge sind danach sowohl zulassungsfreie [§ 3 III Nr. 1 lit. g) FZV] als auch fahrerlaubnisfreie (§ 4 I Nr. 1a FeV) Kfz.
Die hier downloadfähig vorgehaltenen Dateien geben den Rechtsstand ab 01.09.2023, also ab Inkrafttreten der „neuen“ FZV [BGBl. (2023) Nr. 199] wieder.
Hierzu werden immer noch unterschiedliche Meinungen vertreten. Einige Kommentatoren gehen davon aus, dass „schnellere“ e-Tretroller der Fahrerlaubnisklasse A1 unterfallen. Ich habe das anfänglich [NZV 8/2019, 387 (390)] offengelassen („Dann handelt es sich womöglich um … Kleinkrafträder/Leichtkrafträder“). Ich neige jedoch der Ansicht zu, dass letztlich nur die Fahrerlaubnisklasse B einschlägig ist [NZV 11/2019, 558 (562) und VD 1/2020, 3].
Da es für mich den Anschein hat, dass so manch einer bisweilen Schwierigkeiten im Umgang mit den e-Tretrollern haben könnte, habe ich hier einen Schnipsel, der das Problem in wenigen Sätzen erläutert, als Download und als Textbaustein zur Erläuterung bei etwaiger Anzeigenfertigung zur Verfügung gestellt. Der Textbaustein stellt lediglich die persönliche Meinung des Websitebetreibers dar und nicht –auch nicht teilweise- die Meinung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW oder einer Polizeibehörde.