1 Zulassungspflicht
Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, müssen zum Verkehr zugelassen sein. Diese Forderung aus § 1 I StVG wird wiederholt in § 16 StVZO, § 1 FZV und § 3 I FZV.
Die Zulassung ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Kurzum: das Fahrzeug erhält ein (Euro-)Kennzeichen und eine ZB I.
2 Zulassungsfreie Anhänger
Von dieser Zulassungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Das folgt einem abgestuften System. Das System orientiert sich an der von jedem Fahrzeug ohnehin mehr oder weniger ausgehenden Betriebsgefahr. „Zulassungsfrei“ bedeutet daher nicht in jedem Fall auch die Befreiung von allen zulassungsrechtlichen Bestimmungen.
2.1 Absolute Zulassungsfreiheit
Die zulassungsrechtlichen Vorschriften treffen nach § 1 I S. 1 StVG lediglich Kfz und ihre Anhänger. Auch wenn § 3 I S. 1 FZV die Zulassungspflicht für Fahrzeuge fordert, so sind i.V.m. § 2 Nr. 3 FZV auch wieder nur Kfz und ihre Anhänger gemeint. Deshalb gibt es Fahrzeuge, auf die zulassungsrechtliche Vorschriften überhaupt nicht anzuwenden sind (absolute Zulassungsfreiheit), u.a.:
- Kfz mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit ≤ 6 km/h (§ 1 Nr. 1 FZV) und ihre Anhänger (§ 1 Nr. 2 FZV)
2.2 Bedingungen der Zulassungsfreiheit
Hier den Überblick zu bewahren, ist nicht immer ganz einfach. Daher bietet es sich an, Fallgruppen zu bilden und die jeweils zu beurteilende Fahrzeugart auf die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen zu untersuchen.
Zentrale Vorschrift und zugleich Ausgangspunkt der Beurteilung einer etwaigen Zulassungsfreiheit ist aber § 3 III FZV, und zwar
- Nr. 2 lit. a) – i) bezüglich der Anhänger.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob die in den einzelnen Positionen geforderten Bedingungen eingehalten wurden. Bei vielen der hier aufgelisteten Fahrzeuge kommt es insbesondere (aber nicht nur) auf die Einhaltung der Zweckbindung und der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) an. Wird auch nur eine der dort aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, wird das Fahrzeug zulassungspflichtig, denn nur wenn alle jeweils aufgeführten Bedingungen eingehalten wurden, ist das in Rede stehende Fahrzeug nämlich auch – weiterhin – zulassungsfrei. Im Zuwiderhandlungsfall liegt dann eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 3 I FZV vor. In einem solchen Fall ist die zulassungsrechtliche Prüfung an dieser Stelle abgeschlossen.
3 Inbetriebsetzen zulassungsfreier Fahrzeuge
Denn nur bei – weiterhin – bestehender Zulassungsfreiheit ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die in § 4 FZV aufgeführten weiteren Bedingungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge eingehalten wurden.
- Die meisten zulassungsfreien Anhänger dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen (§ 4 I FZV).
- Anhänger-Arbeitsmaschinen oder Sportanhänger jeweils mit einer bbH ≤ 25 km/h (§ 4 II Nr. 3 FZV) dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen führen.
Werden die in § 4 FZV aufgeführten weiteren Bedingungen nicht eingehalten, bleibt der Anhänger zwar zulassungsfrei, weil ja die in § 3 III FZV genannten Bedingungen eingehalten wurden. Jetzt aber liegt eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 4 (je nach Fallgestaltung: Absätze I oder II) FZV vor.
4 Die „neue“ FZV
Im Zuge der Novellierung des Zulassungsrechts durch Erlass der „Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“ (BGBl. I. 2006, S. 988) trat die FZV zum 1.3.2007 in Kraft. In der Folgezeit wurde sie mehrfach geändert. Die aktuelle „neue“ FZV datiert vom 20.7.2023 und wurde am 28.7.2023 im Bundesgesetzblatt I Nr. 199 veröffentlicht. Sie trat am 1.9.2023 in Kraft.
Die hier downloadfähig vorgehaltenen Powerpoint Präsentationen und Sachverhaltslösungen geben den Rechtsstand ab 01.09.2023, also ab Inkrafttreten der „neuen“ FZV [BGBl. (2023) Nr. 199] wieder.