Besitzstand Der Umgang mit Fahrerlaubnissen alten Rechts

Gemäß § 6 VI FeV bleiben alle vor dem 1.1.1999 (i.V.m. 1. EU-Führerscheinrichtlinie 1999) bzw. vor dem 19.1.2013 (i.V.m. 2. EU-Führerscheinrichtlinie 2006) sowie vor dem 15.07.2019 (i.V.m. 3. EU-Führerscheinrichtlinie) erteilten Fahrerlaubnisse und Führerscheine alten Rechts im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung bestehen.

§ 6 VI FeV wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert [FeV vom 18.08.1998 (BGBl. I, S. 2214); 8. ÄndVO-FeV vom 10.01.2013 (BGBl. I, S. 135); 12. ÄndVO-FeV vom 14.08.2017 (BGBl. I, S. 3232); 4. ÄndVO-FeV vom 04.07.2019 (BGBl. I, S. 1056)]. Dabei wurde der Stichtag für die Besitzstandswahrung immer wieder aktualisiert. Wie bei der Umsetzung der 1. Führerscheinrichtlinie wurde auch bei der Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben sichergestellt, dass bestehende Besitzstände nicht verloren gehen (amtl. Begr. zur 8. ÄndVO-FeV BR-Drs. 683/12). Das gilt entsprechend auch für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie.

Die FeV wartet jedoch mit neuen Fahrerlaubnisklassen und neuen Klassenzuschnitten auf.

Im Verhältnis zu den Vorgängerverordnungen ergeben sich dabei teilweise Verschiebungen, in einigen Fällen auch Besitzstandsmehrungen. Beides wird aber auch ohne Umtausch oder Ausstellung eines neuen Führerscheins gewährt: „Auch Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, dürfen nunmehr ohne Umtausch Fahrzeuge gemäß der Anlage 3 führen“ (amtl. Begr. zur 8. ÄndVO-FeV BR-Drs. 683/12).

Der Berechtigungsumfang alter Fahrerlaubnisse richtet sich nach der Formulierung des § 6 VI FeV für alle „alten“ Fahrerlaubnisse nach dem Ergebnis der Umrechnung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Anlage 3 FeV. Dort sind sowohl die Besitzstandsmehrungen als auch die geänderten Klassenzuschnitte erfasst. Beides ist ggf. durch Zuweisung entsprechender Schlüsselzahlen der Anlage 9 gewährleistet. Die Schlüsselzahlen manifestieren dann die aus der alten Fahrerlaubnis herrührenden Berechtigungen.

Die Anlage 3 FeV „übersetzt“ den alten Berechtigungsumfang in die Sprache der neuen FeV. Somit kann der alte Berechtigungsumfang in neuem Gewand den Spalten „Fahrerlaubnisklassen (neu)“ und den „Schlüsselzahlen gem. Anlage 9“ entnommen werden. Am deutlichsten kommt der gesetzgeberische Wille in einer Veröffentlichung auf der Website des BMVBS zum Ausdruck: „Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen seit dem 19. Januar 2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind“ (der zitierte Artikel ist allerdings auf der Website des BMV nicht mehr abrufbar).

Zwischenzeitlich haben sich jedoch durch die 11. ÄndVOFeV vom 21.12.2016 (BGBl. I, S. 3083), die 12. ÄndVOFeV vom 14.08.2017 (BGBl. I., S. 3232) und die 4. ÄndVO-FeV vom 04.07.2019 (BGBl. I, S. 1056) weitere „Verschiebungen“ ergeben, die eine Anpassung der vorgenannten Aussage erforderlich machen.

Damit erlangt die Anlage 3 zentrale Bedeutung für die Besitzstandsregelungen, weil ihr der zumeist erweiterte Umfang (Besitzstandsmehrung) der alten Fahrerlaubnis durch Zuweisung der entsprechenden neuen Klassen nach der FeV entnommen werden kann.

Zwar ist die Kenntnis des Berechtigungsumfangs der alten Fahrerlaubnisklassen bei entsprechenden Kontrollen hilfreich. Denn je nachdem, welches Führerscheinmodell der Fahrerlaubnisinhaber besitzt, sind seine Besitzstände dort mittels der entsprechenden Schlüsselzahlen eingetragen oder nicht. Aufgrund der Formulierung des § 6 IV FeV und dem dort enthaltenen Hinweis auf Anlage 3 aber besitzt er diese Berechtigungen auch ohne die entsprechende Eintragung in seinem alten Führerschein. Man muss also letztlich doch einen Blick in die Anlage 3 werfen.

Die Kenntnis des alten Fahrerlaubnisrechts jedoch ist nicht mehr vonnöten; es bedarf also keines Blickes zurück in die Bestimmungen der alten StVZO (Grauer Lappen, rosa Führerschein) oder der FeV in ihrer jeweiligen Fassung von 1999, 2005, 2013, 2016 und 2017. Das Alles lässt sich jetzt den Bestimmungen der aktuellen FeV und hier den Anlagen 3 und 9 entnehmen.

Hinweis:  Als Fahrerlaubnisse alten Rechts werden alle Fahrerlaubnisse bezeichnet, die bis zum Ablauf des 15.07.2019 erteilt wurden. Das ergibt sich aus dem Text des § 6 VI Satz der aktuellen FeV. Das dabei benutzte Führerscheinmuster (Grauer Lappen, rosa Führerschein oder Kartenführerschein) ist egal, es kommt ausschließlich auf das Erteilungsdatum an.
Hinweis: Alle bis zum Ablauf des 15.07.2019 erteilten Fahrerlaubnisse haben auch ohne Umschreibung die Rechte, die sie nach Anlage 3 der FeV bei Umschreibung erhalten würden.
Hinweis: Die Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalte richtet sich ausschließlich nach dem aktuellen § 6 I FeV; der Berechtigungsumfang von Fahrerlaubnissen mit einem Erteilungsdatum bis 15.07.2019 ergibt sich über § 6 VI FeV letztlich aus Anlage 3 ggf. i.V.m. Anlage 9

Und als wäre das alles nicht bereits kompliziert genug, muss zu guter Letzt noch ein Blick in § 76 FeV erfolgen, denn die Fahrerlaubnisse alten Rechts gelten nur „vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 FeV“ (§ 6 VI FeV).

Immer noch nicht genug, sollte man zum Schluss noch einen Blick auf die §§ 6 IIIa, IV, IVa FeV werfen. Auch hier könnten sich noch Abweichungen ergeben; in anderen Fällen kommt man zum gleichen Ergebnis wie bei der vorangegangenen Prüfung über Anlage 3 i.V.m. Anlage 9 (quelle surprise!).

Die nachfolgend downloadfähig vorgehaltenen Dateien erläutern für verschiedene Fallgestaltungen die Vorgehensweise bei der Prüfung entsprechender fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalte.

 

Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht Besitzstandswahrung: Grundsätze
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht Besitzstandswahrung: Prüfungsschema „Neuerwerbsführerschein Kartenführerschein i.S.d. FeV 2013“
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht Besitzstandswahrung: Prüfungsschema „Neuerwerbsführerschein „Grauer Lappen“
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht Besitzstandswahrung: Prüfungsschema „Zuerwerb einer Fahrerlaubnisklasse i.S.d. FeV 2005“
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht Besitzstandswahrung: Prüfungsschema „Zuerwerb einer Fahrerlaubnisklasse i.S.d. FeV 2013“
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht Besitzstandswahrung: Prüfungsschema „Zweiterwerb“ (Neuausfertigung eines Kartenführerscheins nach bereits erfolgter Umschreibung)
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: Pkw – Anhänger
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: Trike
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: Minisattel
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: 35 kW-Zweirad
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: Leichtkraftrad
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: Lkw – Anhänger
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalte mit Lösung in Textform: KOM
Downloadfähige pdf-Datei zum Fahrerlaubnisrecht  Sachverhalt: Pseudo-Auflage nach StVZO