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Sie sind hier: Fachhochschule/Kennzeichen |
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Hier können Sie sich die in der Bundesrepublik gebräuchlichen Kennzeichen anschauen.
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Eurokennzeichen Anlage 4 (zu § 10 II) FZV, Abschnitt 2 Nr. 1
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Das Eurokennzeichen
wird seit 15.01.1995 fakultativ und seit 01.11.2000 obligatorisch ausgegeben.
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wie vor |
Eurokennzeichen mit
altem Siegel des Rheinisch Bergischen Kreises. Das alte Siegel konnte
noch bis zum 30.06.1995 auch auf Eurokennzeichen verwendet werden.
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Eurokennzeichen Anlage 4 (zu § 10 II) FZV, Abchnitt 2 Nr. 2 |
Das "kleine"
Eurokennzeichen wird ausgegeben an: - Leichtkrafträder - Zugmaschinen bis 40 km/h - Anhänger bis 40 km/h
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Eurokennzeichen Anlage 4 (zu § 10 II) FZV, Abschnitt 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 (zu § 8 I Satz 5 FZV) |
Behördenkennzeichen
wird ausgegeben an: - Bundes- und Landesorgane - Diplomatisches Corps - bevorrechtigte internationale Organisationen Die hier gezeigten Kennzeichen gehören der Bundespolizei (BP) vormals Bundesgrenzschutz (BG).
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Kennzeichen alter Art § 50 II FZV i.V.m. § 72 zu § 60 I Satz 5 i.V.m. Anlage V in der bis zum 01.11.2000 geltenden Fassung der StVZO |
Kennzeichen alter Art
wurden bis zum 31.10.2000 ausgegeben. Sie trugen das Siegel der ausgebenden Zulassungsbehörde.
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wie vor |
Ab 01.07.1995 durften
die alten Kennzeichen bereits die neuen Stempelplaketten mit
Landeswappen tragen.
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Grünes Kennzeichen (alter Art) |
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Behördenkennzeichen (alter Art) |
"Behördenkennzeichen" Das hier gezeigte Kennzeichen gehört der Stadtverwaltung Remscheid.
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wie vor |
"Behördenkennzeichen" Das hier gezeigte Kennzeichen gehört der Kreispolizeibehörde Köln. Ab 01.07.1995 durften die alten Kennzeichen bereits die neuen Stempelplaketten mit Landeswappen tragen.
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Bundeswehr Kennzeichen Anlage 4 (zu § 10 II FZV), Abschnitt 3, Nr. 3 |
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Nato - Kennzeichen Anlage 3 Nr. 1; Anlage 4 (zu § 10 II FZV), Abschnitt 3
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Nato - Kennzeichen für Fahrzeuge der militärischen Hauptquartiere der Nato mit regelmäßigem Standort in Deutschland |
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Oldtimer Kennzeichen Anlage 4 (zu § 10 II) FZV, Abschnitt 4, Nr. 1 |
Oldtimer - Kennzeichen werden an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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Saisonkennzeichen Anlage 4 (zu § 10 II FZV), Abschnitt 5, Nr.1
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Saisonkennzeichenwerden einmalig an Fahrzeuge ausgegeben, die nur in einem bestimmten Betriebszeitraum eingesetzt werden. |
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Kurzzeitkennzeichen Anlage 4 (zu § 16 V) FZV, Abschnitt 6, Nr.1
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Kurzzeitkennzeichen haben eine Gültigkeit von max. 5 Tagen und dienen ausschließlich zu Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten. |
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Rote Kennzeichen Anlage 4 (zu § 16 V) FZV, Abschnitt 7
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Rote Kennzeichen dienen der wiederkehrenden Verwendung durch bestimmte Händler zu Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten. |
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Oldtimer Kennzeichen Anlage 4 (zu § 17 II) FZV, Abschnitt 7
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Rote Oldtimerkennzeichen werden an Oldtimer ausgegeben, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimern und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. |
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Anlage 4 (zu § 19 I Nr.
3) FZV,
Abschnitt 8, Nr. 2 |
Das Ausfuhrkennzeichen wird ausgeteilt, wenn ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden soll. |
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Versicherungskennzeichen Anlage 12 (zu § 27 I Satz 4) FZV |
Versicherungskennzeichen werden an folgende Fahrzeuge ausgegeben: - zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder (einschl. Mofa und Leichtmofa) - Motorisierte Krankenfahrstühle - Vierrädrige LeichtKfz (z.B.: Quads) - Mobilitätshilfen (z.B.: Segway)
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Rotes
Versicherungskennzeichen Anlage 12 (zu § 27 I Satz 4) FZV |
Rote Versicherungskennzeichen werden ausgegeben für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten für die wie vor beschriebenen Fahrzeuge. |
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Lookalike -
Kennzeichen werden ausgegeben für Fahrzeuge der US - Armee in
Deutschland.
Weitere Abbildungen finden sich bei wikipedia.de |
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Nationalitätszeichen | Nationalitätszeichen |